Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich und Begriffsbestimmung
1.1 Die nachfolgenden AGB gelten für alle Rechtsgeschäfte und Geschäftsbeziehungen der Einzelunternehmerin „Deborah Cohrs“, nachfolgend „Agentur“ genannt und ihren Vertragspartnern, nachstehend „Auftraggeber“ genannt. Ferner gelten sie auch für zukünftige Rechtsgeschäfte mit Auftraggebern, ohne dass ihre erneute ausdrückliche Einbeziehung erforderlich ist.
1.2 Entgegenstehende Geschäftsbedingungen sowie Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sind nur dann gültig, wenn sie von der Agentur schriftlich anerkannt sind. Dies gilt auch, wenn die Agentur den Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers nicht ausdrücklich widerspricht.
2. Leistungsumfang, Vergütung, Abnahme
2.1 Der Umfang einzelner Leistungen sowie die geschuldete Vergütung ergeben sich aus dem Auftrag, seinen Anlagen und etwaigen Leistungsbeschreibungen der Agentur. Ist für eine Leistung keine Vergütung festgelegt, gelten die zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preislisten der Agentur.
2.2 Mehraufwand der Agentur, insbesondere wegen nachträglicher Änderungen und Ergänzungen des Auftraggebers, wird, soweit dieser vom Auftraggeber gewünscht und nicht bereits gemäß der Leistungsbeschreibung von der Agentur zu übernehmen ist, als zusätzlicher Aufwand gemäß den vereinbarten Stundensätzen, ersatzweise zu der zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preisliste der Agentur berechnet.
2.3 Kündigt der Auftraggeber einen Auftrag, den er gegenüber der Agentur freigegeben hat, vorzeitig, ist das Agenturhonorar gemäß §648 BGB nach dem bis zur Stornierung des Auftrags getätigtem Aufwand zu zahlen
2.4 Zwecks Prüfung und Zustimmung legt die Agentur dem Auftraggeber alle Entwürfe vor der Veröffentlichung vor. Der Auftraggeber übernimmt mit der Freigabe der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit sämtlicher Inhalte und Visualisierungen. Die Agentur ist nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber vor- oder freigegebenen Aussagen über Produkte und Leistungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen
2.5 Die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Leistungen, insbesondere der kennzeichen- oder sonstigen schutzrechtlichen Eintragungsfähigkeit oder wettbewerbsrechtlichen Verwendbarkeit der Leistungen, wird von der Agentur nur dann geschuldet, wenn diese ausdrücklich schriftlich vom Auftraggeber beauftragt wurde.
2.6 Schuldet die Agentur einen bestimmten Arbeitserfolg, insbesondere ein gestalterisches Werk, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet. Die Abnahme darf nicht aus gestalterischkünstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Die Abnahme gilt spätestens mit der Nutzung oder Bezahlung der Agenturleistung als erfolgt. Ferner gilt die Abnahme auch dann als erfolgt, wenn sie innerhalb von zehn Tagen ab Erhalt der Leistung nicht erklärt oder verweigert wird.
3. Präsentationen
3.1 Für Präsentationszwecke erstellte Leistungen bleiben bis zur abschließenden Beauftragung und Vergütung durch den Auftraggeber im Eigentum der Agentur. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, in Präsentationen enthaltene Ideen, Entwürfe oder Werke, gleich in welcher Form, zu nutzen, zu bearbeiten, an Dritte weiterzugeben oder als Grundlage zur Herstellung eigenen Materials zu verwenden. Falls kein Auftrag erteilt wird, behält sich die Agentur vor, die präsentierte Arbeit für andere Auftraggeber zu verwenden.
3.2 Die Weitergabe, Veröffentlichung, Vervielfältigung oder sonstige Nutzung von Präsentationsmaterial durch den Auftraggeber verpflichten diesen zur vollständigen Honorarzahlung gemäß dem Angebot der Agentur oder ersatzweise marktüblichen Konditionen.
4. Urheberrecht, Nutzungsrechte
4.1 Alle Leistungen der Agentur wie Präsentationen, Konzepte, Entwürfe oder Werke unterliegen dem Urheberrecht. Dessen Bestimmungen, insbesondere die §§ 31 ff UrhG und §§ 97 ff UrhG, gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn im Einzelfall die erforderlichen Schutzvoraussetzungen nicht gegeben sein sollten.
4.2 Der Auftraggeber erwirbt mit vollständiger Bezahlung die nach dem Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte an den Leistungen bzw. Arbeitsergebnissen der Agentur. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrags nur der bei der Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt.
4.3 Die erbrachten Leistungen dürfen ausschließlich mit der ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung der Agentur verändert oder an Dritte weitergegeben werden. Jede Nachahmung, auch von Teilen, ist unzulässig.
4.4 Der Auftraggeber versichert, Inhaber aller erforderlichen Rechte an den von ihm zur Verfügung gestellten Material zu sein und die Rechte Dritter nicht zu verletzen. Der Auftraggeber überträgt der Agentur für die Erbringung der vereinbarten Leistung erforderlichen Nutzungsrechte an gelieferten Material und Mitwirkungsleistungen. Der Auftraggeber trägt die Kosten etwaiger Rechtsverletzungen.
4.5 Sind zur Erstellung von Arbeitsergebnissen der Agentur Nutzungs- oder Verwertungsrechte, insbesondere Foto- oder Filmlizenzen, oder die Zustimmungen Dritter erforderlich, wird die Agentur diese im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers einholen. Dies erfolgt, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, grundsätzlich nur in dem für die vorgesehene Leistung zeitlich, räumlich und inhaltlich erforderlichen Umfang. Nachforderungen gemäß §§ 32, 32 a UrhG gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4.6 Die Nutzungsrechte für vom Auftraggeber abgelehnte oder nicht verwendete Entwürfe bleiben bei der Agentur. Dies gilt auch für Leistungen, die nicht Gegenstand des Urheberrechts sind.
4.7 Die Agentur darf erbrachte Arbeitsergebnisse im Zusammenhang mit dem Firmennamen des Auftraggebers zeitlich unbeschränkt zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien nutzen
Rechtsschutz, Haftung
Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der Werbung wird von dem Kunden getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Werbemaßnahmen gegen die Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. Jedoch ist die Agentur verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei der Vorbereitung bekannt werden. Der Kunde stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, wenn die Agentur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl sie dem Kunden ihre Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Werbemaßnahmen mitgeteilt hat.
Erachtet die Agentur für die durchzuführenden Maßnahmen eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt der Kunde nach Abstimmung die Kosten.
In keinem Fall haftet die Agentur wegen der in der Werbung enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. Die Agentur haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Vertrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen, Entwürfe, etc..
Die Agentur haftet nur für Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.
Der Höhe nach ist die Haftung der Agentur beschränkt auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen Schäden, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren, es sei denn die Agentur haftet wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter. Die Haftung der Agentur für Mangelfolgeschäden aus dem Rechtsgrund der positiven Vertragsverletzung ist ausgeschlossen, wenn und soweit sich die Haftung der Agentur nicht aus einer Verletzung der für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten ergibt.
5. Mitwirkungspflichten
5.1 Der Auftraggeber ist gehalten, soweit dies für die Erfüllung des Auftrags erforderlich ist, bei der Auftragsausführung mitzuwirken. Dazu hat er der Agentur erforderliche Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel zeitgerecht und auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen. Einzubindende Materialien sind in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, digitalen Format auszuhändigen.
5.2 Der Auftraggeber wird weitere im Zusammenhang mit der Agenturdienstleistung stehende Leistungen nur im Einvernehmen der Agentur an Dritte vergeben.
5.3 Der Auftraggeber schließt erforderliche Verträge mit Verwertungsgesellschaften, wie der GEMA, der VG Wort oder der VG Bild, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung
6. Termine, Lieferfristen
6.1 In Aussicht gestellte Termine und Lieferfristen für Leistungen der Agentur gelten stets nur als unverbindliche Orientierungshilfe. Dies gilt nicht, wenn Termine ausdrücklich und schriftlich als fix vereinbart sind.
6.2 Leistungsverzögerungen aufgrund von Umständen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers, höherer Gewalt, Verzug bei Zulieferern oder Eingriffen von Dritten auf die Leistung, hat die Agentur nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Agentur, das Erbringen der betreffenden Leistungen um die Dauer der Behinderung sowie einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
Zahlungsbedingungen, Aufwendungen, Aufrechnungen
7.1 Die Agentur stellt ihre Leistungen sofort nach Erbringung in Rechnung. Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Gebühren, Zölle und sonstige Abgaben trägt der Auftraggeber, auch dann, wenn sie nacherhoben werden.
7.2 Die Agentur erhält keine Unterstützung durch die Künstlersozialkasse (KSK). Trotzdem können einzelne Leistungen der gesetzlichen Künstlersozialversicherung unterliegen. Die Melde- und Abgabepflicht liegt beim Auftraggeber.
7.3 Die Agentur ist berechtigt, dem Auftraggeber Abschlagszahlungen über bereits erteilte Teilleistungen in Rechnung zu stellen, ohne dass diese Teilleistungen in einer für den Auftraggeber nutzbaren Form vorliegen müssen.
7.4 Die Zahlung erfolgt, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug, soweit keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart sind. Werden Arbeiten in Teilen geliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar bei der Ablieferung des Teils fällig. Bei Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungstermine hat die Agentur ohne weitere Mahnung Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem auf den Zahlungstermin folgenden Tag
7.5 Vorschläge, Weisungen und sonstige Mitarbeit des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.
7.6 Der Auftraggeber darf nur mit von der Agentur anerkannten oder gerichtlich festgestellten Zahlungsansprüchen gegen die Agentur aufrechnen.
8. Fremdleistungen, Spesen
8.1 Die Agentur ist berechtigt, die vereinbarten Leistungen selbst zu erbringen oder Dritte damit zu beauftragen.
8.2 Die Kosten notwendiger Fremdleistungen, wie Druckkosten, Anwaltskosten oder Transportkosten, hat der Auftraggeber zu tragen. Die Agentur behält sich vor, auf Fremdkosten eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20% anzurechnen und diese erst nach Zahlungseingang zu beauftragen.
8.3 Bei der Bestellung von Fremdleistungen kann die Agentur im Einzelfall entscheiden, ob in eigenem Namen und auf eigene Rechnung bestellt wird, oder im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers. Der Auftraggeber stellt der Agentur erforderliche Vollmachten zur Verfügung.
8.4 Ist zwischen den Parteien die Überwachung der Herstellung von Produkten oder Fremdleistungen vereinbart, ist die Agentur berechtigt, die notwendigen Entscheidungen nach eigenem Ermessen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben.
8.5 Die Agentur haftet nicht für Qualitätsmängel, Fehl- oder Minderlieferungen oder Lieferverzögerungen von Produkten, insbesondere Druckprodukten, die sie im Auftrag des Auftraggeber bei einem externen Dienstleister bestellt, sofern sie diese nicht selbst verschuldet.
8.6 Angemessene Aufwendungen und Auslagen, wie Reisekosten, Spesen und Übernachtungskosten, werden nach Aufwand abgerechnet. Reisezeiten sind, sofern nicht schriftlich anders vereinbart, Arbeitszeiten.
9. Eigentumsvorbehalt, Digitale Daten
9.1 Alle gegenständlichen Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung Eigentum der Agentur.
9.2 Die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und Dateien, insbesondere Quelldateien und offene Layoutdaten, stehen im Eigentum der Agentur. Die Agentur ist nicht verpflichtet, Daten und Dateien an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber deren Herausgabe, so ist dies gesondert zu vergüten.
9.3 Hat die Agentur dem Auftraggeber Daten und Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung durch die Agentur geändert oder an Dritte weitergegeben werden
10. Haftung, Gewährleistung
10.1 Die Agentur haftet dem Auftraggeber auf Schadensersatz nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit.
10.2 Die Agentur haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der Agentur für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Mittelbare Schäden und Folgeschäden sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Leistung zu erwarten sind.
10.3 Soweit die Agentur technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungen gehören, geschieht dies unter Ausschluss jeglicher Haftung.
10.4 Alle Leistungen der Agentur sind vom Auftraggeber nach Erhalt unverzüglich zu überprüfen, etwaige Mängel sind unverzüglich geltend zu machen. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb eines Monats nach Erhalt der Leistung geltend zu machen. Mit der Freigabe von Leistungen durch den Auftraggeber entfällt jede Haftung der Agentur.
10.5 Die Haftung für die rechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der Leistungen der Agentur ist ausgeschlossen. Die Agentur haftet nicht für die rechtliche Zuverlässigkeit der erbrachten Leistung oder Arbeitsergebnisse.
10.6 Die Agentur haftet nicht für die Richtigkeit von Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers.
10.7 Ansprüche des Auftraggebers, die sich aus einer Pflichtverletzung der Agentur oder ihrer Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
11. Aufbewahrung, Sicherheit
11.1 Der Auftraggeber stellt die Agentur von einer Aufbewahrungspflicht der erstellten Leistungen nach der Übergabe frei. Das gilt auch für überlassene Datenträger, Vorlagen und sonstiges Material, das innerhalb eines Monats nach Erbringung der Leistung vom Auftraggeber nicht abgefordert wird.
11.2 Für die Sicherung von Informationen, Daten und Objekten, die während der Auftragsabwicklung vom Auftraggeber an die Agentur oder von der Agentur an den Auftraggeber übermittelt werden, trägt der Auftraggeber die Gefahr.
Datenschutz, Vertraulichkeit
12.1 Im Rahmen der Kundenbetreuung und Auftragsabwicklung werden die Auftragsdaten sowie personenbezogene Daten des Auftraggebers maschinell bearbeitet und über den Zeitraum des Auftrags hinaus gespeichert. Hiermit erklärt sich der Auftraggeber einverstanden.
12.2 Die Weitergabe von Daten an Dritte ist zulässig, wenn und soweit dies zur Erfüllung des Vertrags, insbesondere bei der Bestellung von Fremdleistungen im Auftrag des Auftraggebers, notwendig ist.
12.3 Die Vertragsparteien vereinbaren Vertraulichkeit über Inhalt und Konditionen des jeweiligen Vertrages, bei dessen Abwicklung gewonnene Erkenntnisse über den Geschäftsbetrieb des Vertragspartners und nicht allgemein bekannten Unterlagen und Informationen. Diese Vertraulichkeitspflicht gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.
13. Schlussbestimmungen
13.1 Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird der Sitz der Agentur vereinbart, sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann handelt.
13.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Stand: 25.02.2021